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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 25.05.2018

Allgemeines

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma ABFLUSS-ENGEL durch die überwiegend telefonische Annahme der Bestellung zu den nachfolgend genannten Bedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Arbeitseinsatzorte, Gehwege einschließlich Zufahrten

sind vom Auftraggeber so herzurichten (befestigt, abgesperrt), dass diese Stelle von unseren Fahrzeugen zum Zweck der Auftragserledigung bedenkenlos befahren werden können. Vor Beginn der Arbeiten ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen mit den erforderlichen Gerätschaften ungehinderten und unmittelbaren Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Schächte, Reinigungsöffnung etc.) haben. Hierzu gehört auch die Räumung zu reinigender Fläche und ggf. die Bestimmung der Örtlichkeit der Reinigungsöffnung etc durch Plan oder örtlichen Hinweis. Der Monteur entscheidet (aufgrund seiner noch durchzuführenden Aufträge), ob die Beseitigung der Behinderung und/oder das Eintreffen von Polizei bzw. Abschleppdienst abgewartet werden kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Strom sowie Wasser zur Verfügung zu stellen, ohne dass hier eine Berechnung seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgt. Versäumt dies der Auftraggeber, trägt er die Kosten einer eventuellen Verzögerung oder eines vergeblichen Einsatzes.

Unsere Terminzusagen

verlängern sich um eine angemessene Zeit, wenn von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb eintreten, insbesondere technisch bedingte Ausfälle von Arbeitsgeräten, ungünstige Verkehrsverhältnisse sowie Kapazitätsengpässe, ferner Fälle höherer Gewalt und Ausfälle bei unvorhersehbaren und von Dritten verschuldeter Ereignisse. Die angemessene Fristverlängerung für die Leistungserbringung umfasst den Zeitraum des von uns nicht zu vertretenden vorübergehenden Leistungshindernisses, höchstens jedoch zwei Wochen.

Leisten wir nach Ablauf der Leistungsfrist des Absatzes 1 trotz einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers nicht, so kann dieser uns eine angemessene Frist mit Ablehnungsanordnung setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn wir nicht innerhalb der Nichtfrist die Leistung erbracht zu haben. Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Auftraggeber jedoch nur bei Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen zu.

Sauggut

das wir auf unsere Fahrzeuge, bzw. Fahrzeugen unserer Erfüllungsgehilfen , in Erfüllung der beauftragten Leistungen aufnehmen , geht nicht in unser Eigentum über . Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Entsorgung auf seine Kosten und unter Anweisung einer Entsorgungsstelle, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, zu ermöglichen, es sei denn, wir verpflichten uns mit der Auftragsannahme schriftlich zur Entsorgung des Sauggutes. Der Aufwand der Entsorgung des Sauggutes ist ein vom Auftraggeber kostenmäßig zu tragender Teil des Auftraggebers. Der Auftrag gilt erst als durchgeführt, sobald das Sauggut entledigt ist. Verzögert sich die Entladung des Sauggutes durch unvorhersehbare Ereignisse, die in der Beschaffenheit des Sauggutes liegen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsorgungsbedingten Standzeiten zu ersetzen.

Tritt der Leistungserfolg

wegen von uns nicht erkennbarer und zu vertretender baulicher Mängel (u. a. wegen nicht einsehbarer, nicht intakter , schadhafter oder falsch verlegter Rohrsysteme) nicht ein , liegt die Schadenursache in einem Bereich , in dem wir z.B. infolge behördlicher Vorschriften zu arbeiten gehindert sind oder werden die unter Punkt 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber zum Ersatz der uns erstandenen Kosten gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste verpflichtet. Außerdem stehen uns Schadenersatzansprüche zu, soweit die benutzten Gerätschaften infolge der baulichen Mängel beschädigt werden.

Bei nicht ordnungsgemäßer Erbringung der Leistung

stehen dem Auftraggeber zunächst nur ein Nachbesserungsrecht zu. Der Auftraggeber hat uns den Mangel innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme der Leistung (ausgenommen nicht offensichtliche Mängel) schriftlich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Ist der Mangel mündlich angezeigt, muss der Auftraggeber die schriftliche Anzeige unverzüglich nachholen. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Rechte des Auftraggebers aus § 462 BGB bleiben hiervon unberührt. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme.

Kündigung durch den Auftraggeber

Tritt der Auftraggeber vor Durchführung der Arbeiten vom Vertrag zurück aus Gründen, die er zu vertreten hat oder solche, die in seinem Risikobereich liegen, so zahlt er an uns neben den angefallenen Anwendungen für Fahrzeug und Monteur nach der gültigen Preisliste entweder eine Pauschalentschädigung von 15 % des Nettoauftragswertes oder bei unbekanntem Nettoauftragswert einen Pauschalbetrag von 50.- €.

Kündigt der Auftraggeber den Auftrag nach Beginn der Ausführungsarbeiten steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:

a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstand setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB).

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldverzug gerät.

Haftung der Vertragsparteien

a) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Person deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedienen (§§ 276, 278 BGB). Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, die die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. b) Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer setzen voraus, dass ein Schaden infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch im Falle des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsabschluß, im Falle etwaiger Beratung und etwaiger unerlaubter Handlungen durch unsere Verrichtungsgehilfen.

Weitergehende und anderweitige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Eine Haftung für Schaden und Mängel durch Personen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, wird ausgeschlossen und wird insoweit von einer Haftung freigestellt. Tritt ein Schaden oder Folgeschaden an Rohrleitungssystemen auf, dessen Ursache in dem schadhaften System ( z.B. in der altersgemäßen Abnutzung, Rissbildung, Vorschaden usw.) liegt, wird die Haftung unserseits und ein Schadenersatzanspruch gegen uns ausdrücklich ausgeschlossen. Selbiges gilt für Rohrleitungssysteme, die entgegen der DIN bzw. den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks verlegt sind.

Nachträgliche Auftragsänderungen

und Sonderwünsche des Auftraggebers sowie nicht vorhersehbare notwendige Änderungen und Weiterungen des Auftrages aus technischen Gründen gehen zulasten des Auftraggebers, und sind zusätzlich zu vergüten, wobei auch insoweit die Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart gelten. Die sich hierdurch ergebende Verlängerung der Ausführungsfristen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Herleitung irgendwelcher Rechte. Wenn zur Erfüllung des zu erreichenden Zwecks oder Erfolgs eine Mehrarbeit notwendig wird, so sind wir zur Durchführung der Mehrarbeit ohne vorhergehende Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, soweit die Mehrkosten 20 % des Nettoauftragswertes nicht übersteigen.

Stundenlohnarbeiten

werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Soweit für die Vergütungen keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Arbeiten, die nicht im Leistungsangebot enthalten sind, wie Maurer-, Maler-, Putz-, Stemm- und Fundament- sowie Schachtarbeiten u.ä. werden nach Stundenlohn abgerechnet. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden sowie etwaige Sonderkosten sind Stundenlohnzettel einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenzettel oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenzettel gelten als anerkannt.

Unsere Rechnungen

sind sofort netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden 1 % Verzugszinsen je Monat berechnet. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Abfluss-Engel-Forderungen steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

Betriebshaftpflichtversicherungen

Die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beträgt:

Personenschäden 2.000.000,- €
Vermögensschäden 100.000,- €
Sachschäden 2.000.000, – €

Änderungen und Ergänzungen

dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, die vom Auftrag abweichen, werden erst durch schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung wirksam.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Unabhängig davon, ob der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Vollkaufmann oder ein anderer Auftraggeber ist, gilt für beide Vertragsparteien als Erfüllungsort der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Hauptsitz der Firma Abfluss-Engel. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Firma Abfluss-Engel.

Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.

Nur für Verträge mit Vollkaufleuten:

a) Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf 50 % der Nettoauftragssumme begrenzt.

b) Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung (Nr.13) bildet zugleich die Höchstgrenze der von uns zu übernehmenden Forderungen und Schäden für nicht vorhersehbare oder von Auftraggeber beherrschbare Schäden. Ausgeschlossen vom Schadenersatzanspruch sind Schäden, die dem Herrschafts- und Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind.

Abfluss-Engel Berlin

Johannisthaler Chaussee 399
12351 Berlin

Tel.: 030 60 25 90 61
Fax.: 030 60 25 90 65